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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
 

I. Buchung der Reise und Leistungen
II. Zahlung des Reisepreises/Anzahlung
III. Preisänderungen
IV. Rücktrittskosten vor Reisebeginn / Umbuchung
V. Rücktritt durch den Reiseveranstalter (nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl, etc.)
VI. Versicherungen
VII. Haftungsbeschränkungen für Geopark Reisen als Reiseveranstalter
VIII. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
IX. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
X. Anspruchstellung, Ausschlußfrist, Verjährung
XI. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
XII. Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
XIII. Sonstiges
XIV. Unsere AGB ausdrucken

I. Buchung der Reise und Leistungen

1. Die Buchung der Reise wird für Geopark Reisen erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer schriftlich von Geopark Reisen bestätigt worden ist. Die Anmeldung wird für den Teilnehmer mit Erhalt des Reisesicherungsscheines und der Buchungsbestätigung verbindlich.

2. Die von Geopark Reisen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der der Reisebeschreibung der jeweiligen Reise. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den in der Leistungsbeschreibung gegebenen Angaben sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Geopark Reisen. Sie sollten aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich getroffen werden.

3. Die aufgrund der Anmeldung erfaßten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Abwicklung der Reise und der Kundenbetreuung verwendet.

4. Insbesondere bei Gebirgstouren kann eine Änderung des Routenverlaufs und des Inhaltes aufgrund unvorhergesehener Wetter- oder Tourereignisse erforderlich sein. Diese Entscheidung zur Änderung liegt alleine bei der Reiseleitung und ist unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit der Reisegruppe zu treffen.

5. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reisebeschreibungen mit dem Zusatz "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen.

 

 
II. Zahlung des Reisepreises/Anzahlung

1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651k BGB zu leisten. Dieser Sicherungsschein wird dem Teilnehmer zusammen mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt.

2. Der Reiseteilnehmer hat bei Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisesicherungsscheines im Sinne des §651 k Abs.3 BGB eine Anzahlung in Höhe des in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung angegebenen Betrags zu leisten, höchstens jedoch 500,- € pro Reiseteilnehmer. Diese Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu leisten.

3. Der restliche Reisepreis ist in diesem Fall drei Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als drei Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Erhalt von Sicherungsschein und Buchungsbestätigung sofort fällig.

4. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Geopark Reisen.

5. Geopark Reisen ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 BGB) vorher durch Geopark Reisen dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.

6. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

 

 
III. Preisänderungen

1. Geopark Reisen ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Geopark Reisen und nach Vertragsabschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Geopark Reisen nicht zu vertreten sind: Devisenwechselkurse, Beförderungstarife und -preise (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen), behördliche Gebühren oder sonstige Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren oder Mehrwertsteueränderungen. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung in Ziffer III, 1. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Geopark Reisen ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhungen zu spezifizieren und zu belegen.

3. Geopark Reisen hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens aber drei Wochen vor Reiseantritt, mitzuteilen.

4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich erklärt werden.

 

 

IV. Rücktrittskosten vor Reisebeginn / Umbuchung

1. Für die Zusammenstellung einzelner Reisen verwendet Geopark Reisen teilweise Flugangebote mit kurzen Ticketausstellungsfristen und erhöhten Stornogebühren. Für diese Reisen teilt Geopark Reisen die Höhe der Stornogebühren und ihre Fälligkeit in den Leistungsbeschreibungen und in der Buchungsbestätigung jeweils mit.

2. Ansonsten ist das Eingangsdatum der Reiseabsage bei Geopark Reisen maßgeblich. Als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorbereitungen erheben wir bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Gebühr von € 50.-. Vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn werden 25% des Reisepreises berechnet. Vom 14. bis zum 08. Tag vor Reisebeginn sind 50 % und vom 07. bis zum 04. Tag sind 75 % zu zahlen. Ab dem 3. Tag vor Reiseantritt berechnen wir 90 %. Bei Nichterscheinen ist der komplette Reisepreis fällig.

3. Umbuchungen von Terminen und/oder Reisezielen sind nur durch Rücktritt und nachfolgende Neuanmeldung möglich.

 

 

V. Rücktritt durch den Reiseveranstalter (nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl, etc.)

1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Geopark Reisen bis zu einer bestimmten Frist vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Diese Frist beträgt 3 Wochen bei Reisen, die einen Flug beinhalten, 14 Tage bei sonstigen Reisen, und 7 Tage bei Tages- oder Wochenendtouren.

2. Der Veranstalter kann vom Vertrag zurück treten, wenn der Kunde die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört. Dies gilt insbesondere, falls der Kunde geschützte Naturdenkmäler (Nationalparks, geologische Aufschlüsse, Fossilien, Mineralien, etc.) beschädigen oder entwenden sollte. Kündigt der Veranstalter, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Ohne Einhaltung einer Frist kann der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände wie Naturereignisse, Streiks oder schwere Krankheit des Reiseleiters dazu zwingen.

 

 
VI. Versicherungen

1. Bei einigen Veranstaltungen von Geopark Reisen ist der Reiseteilnehmer durch ein RundumSorglos-Paket der „EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG“ versichert. Hierin inbegriffen sind eine Reiserücktrittsversicherung, Reisekrankenversicherung mit Soforthilfe und eine Reisegepäckversicherung. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die versicherten Gründe und die Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte dem Kollektiv-Versicherungsausweis der „EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG“. Falls Sie dieses Paket bei den in Frage kommenden Reisen nicht wünschen, teilen Sie dies bitte bei der Buchung mit. Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Rücktrittsentschädigung an Geopark Reisen befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.

2. Bei Reisen, bei denen das Versicherungspaket nicht im Reisepreis enthalten ist, kann sich der Reiseteilnehmer gegen die in Ziffer IV genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) und andere Risiken versichern. Wir empfehlen den Abschluß einer solchen Versicherung, z.B. bei der „EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG“.

 

 
VII. Haftungsbeschränkungen für Geopark Reisen als Reiseveranstalter

1. Die Teilnahme an den Touren erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Für die Einhaltung von Anweisungen, die die Reiseleitung gibt, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich, ebenso für Schäden die er sich selbst zuzieht oder anderen Teilnehmern zufügt. Bei Wander- oder Radwanderreisen ist zu beachten, daß insbesondere im Gebirge ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Sturzgefahr, Steinschlag, etc.). Auch ist zu beachten, daß in Gebirgsregionen und touristisch wenig entwickelten Gegenden aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten oft nur verzögert und in eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so daß auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und Umsicht vorausgesetzt.

2. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder b) Geopark Reisen für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

3. Die Haftung von Geopark Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Personenschäden auf 75.000 € je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt, die Haftung für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 4090 €.

 

 
VIII. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Geopark Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

2. Leistet Geopark Reisen nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten, angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Geopark Reisen die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reiseteilnehmer vorliegendes besonderes Interesse gegeben ist.

3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist wegen eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist für Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Geopark Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.

 

 
IX. Rechte und Pflichten der Reiseleitung

1. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen sind während der Reise bevollmächtigt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt und bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung von Geopark Reisen anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.

2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch Geopark Reisen (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von Geopark Reisen ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Geopark Reisen bevollmächtigt.

 

 
X. Anspruchstellung, Ausschlußfrist, Verjährung

1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen muß der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise Geopark Reisen gegenüber geltend machen. Nach Fristablauf können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

2. Die in Ziffer X.1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Verlauf nach enden sollte. Hat der Reiseteilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Geopark Reisen oder die Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

 
XI. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung dem Reiseteilnehmer gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, daß der Reiseteilnehmer deutscher Staatsbürger ist, es sei denn, daß die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind.2.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Geopark Reisen wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Ziel- oder Transitland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.

3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, daß Geopark Reisen seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Geopark Reisen nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diese Reisebedingungen nicht eingreifen.

 

 
XII.Gültigkeit der Leistungsangaben

1. Alle Angaben beziehen sich auf Stand November 2005. Naturgemäß kann die Webseite nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten der Reiseabwicklung wie z.B. Termine und Abflugzeiten anführen. Änderungen insoweit sind möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Preise, Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam getroffenen Abreden.

 

 
XIII.Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§651 a bis L des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit Geopark Reisen nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.

 

XIV. AGB drucken

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